Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROCON Schadensmanagement GmbH

(im folgenden PROCON genannt):

Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

  1. Die folgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Vertragspartner und PROCON.
  2. Abweichungen von diesen AGB und insbesonders auch Allgemeine Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von PROCON ausdrücklich und schriftlich anerkannt bestätigt werden. Durch diese Regelung wird die Wirksamkeit von formlosen Erklärungen von Vertreten von PROCON gegenüber Konsumenten nicht eingeschränkt.
  3. Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Angebote, Nebenabreden

  1. Angebote der PROCON sind, sofern nichts anderes angegeben ist, hinsichtlich aller angegebenen Daten unverbindlich, freibleibend und erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.
  2. Angebote werden von der PROCON nach bestem Fachwissen erstellt. PROCON leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
  3. Von PROCON erstellte Angebote sind kostenlos!
  4. Erhält eine Auftragsbestätigung der PROCON Änderungen gegenüber dem Angebot, so gelten diese als vom Vertragspartner genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht.
  5. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  6. Alle von PROCON in Angeboten oder Kostenvoranschlägen genannten Preise sind exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu den Preisen hinzugerechnet.

Auftragserteilung

  1. PROCON ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Vertragspartners zu prüfen. PROCON darf davon ausgehen, dass jede volljährige und mit dem Wissen des Vertragspartners im Objekt anwesende Person zur Vertretung des Vertragspartners bevollmächtigt ist.
  2. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch PROCON, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
  4. PROCON verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags, nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
  5. PROCON kann zur Vertragserfüllung anders entsprechend qualifizierte Unternehmen als Subunternehmen heranziehen.
  6. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen gegenüber dem Kostenvoranschlag ergeben, ist PROCON berechtigt, diese Mehrkosten-gemäß entsprechender ‚Arbeits- und Leistungsnachweise in Rechnung zu stellen.
  7. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

Übernahme von Abfällen

  1. PROCON behält sich das Recht vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Entsorgung einer Verwertung zuzuführen, ohne den Auftraggeber davon zu informieren.
  2. Die Übernahme von gefährlichen Abfällen gemäß ÖNORM S 2100 erfolgt ausschließlich entsprechend den Bestimmungen des AWG, insbesondere der Dokumentationspflichten für Übergeber und Übernehmer.
  3. Sollten für die Klassifizierung der Abfälle zusätzliche Untersuchungen oder Analysen erforderlich sein, gehen diese in jeden Fall zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Abrechnungsbasis für von PROCON übernommene Abfälle sind ausschließlich die vom Entsorger der PROCON ausgestellten Lieferscheine.
  5. Unaufgefordert angelieferte Abfälle werden nicht übernommen. Darüber hinaus kann PROCON die Übernahme verweigern wenn die Begleitdokumente fehlen, keine bzw. eine falsche oder unvollständige Materialdeklaration vorliegt oder die Behältnisse für den Transport oder die Zwischenlagerung ungeeignet sind.

Ermittlung des Umfangs der erbrachten Leistung

  1. Ist die Verrechnung von Leistungen nach tatsächlichem Ausmaß vereinbart worden, so werden von PROCON Aufmassbehälter in prüfbarer Form erstellt. Der Vertragspartner hat das Recht, bei der Aufmassermittlung anwesend zu sein.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Bautagesberichte der PROCON täglich zu prüfen und zum Zeichen der Anerkennung der darin genannten Arbeiten zu unterzeichnen, Insbesondere im Fall von vereinbarten Regieleistungen. Andernfalls ist PROCON vom Vertragsrücktritt berechtigt.

Rücktritt vom Vertrag

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Bei Verzug der PROCON mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Vertragspartners erst nach Setzen einer angemessenen Nachfristmöglich. Die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen (bei Konsumenten genügt die einfache Schriftform).
  3. Bei Verzug des Vertragspartners bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch PROCON unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die PROCON nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  4. Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält PROCON den Anspruch auf die gesamte vereinbarte Auftragssumme, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. § 1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des Vertragspartners sind von diesem die von PROCON bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu honorieren. procon austria Schadensmanagement GmbH, Percostraße 31/A8, 1220 Wien. Tel. +43-1-255 73 97, Email: procon@fpa.at - www.procon-austria.at

Zahlung

  1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ist der Vertragspartner binnen 14 Tage ab Rechnungsdatum zur vollständigen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrags ohne Abzüge verpflichtet.
  2. Durch PROCON gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von PROCON.
  3. Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wenn der Vertragspartner PROCON bei vereinbarter Teilzahlung auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Frist erbringt, verliert er sein Recht auf Skontoabzug nicht nur hinsichtlich jener Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten und noch später zu leistenden Zahlungen. Allfällige von PROCON gewährte Rabatte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung.
  4. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ist PROCON berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von der ursprünglichen vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskassa, Barzahlung oder andere Sicherstellungen zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, diese zu leisten, ist PROCON berechtigt, ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ersatzansprüche erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, PROCON die ihr tatsächliche entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.
  5. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug ist PROCON berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 10,75% pro Jahr ab Fälligkeit zu verrechnen. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf höhere Zinsen bleiben davon unberührt. Der Vertragspartner ist weiters bei jedem Zahlungsverzug verpflichtet, PROCON alle in Zusammenhang mit der Einbringlichmachung offener Rechnungsbeträge entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, wie insbesondere Mahn-Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts-, und Anwaltskosten, nach der für Inkassoinstitute geltenden Verordnung bzw. dem Rechtsanwaltstarif zu ersetzen.
  6. Der Vertragspartner, der Unternehmer iS des KSchG ist nicht berechtigt, Zahlung wegen nicht ordnungsgemäßer Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.
  7. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen, Konsumenten dürfen nur mit anerkannten, gerichtlich festgestellten und konnexen Gegenforderungen sowie bei Zahlungsunfähigkeit von PROCON aufrechnen.

Gewährleistung und Schadensersatz

  1. Gewährleistungsansprüche können von Unternehmen nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich im Zuge einer gemeinsamen Schlussabnahme nach Fertigstellung der Gesamtleistung, oder durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
  2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind für Unternehmer ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind PROCON innerhalb angemessener Frist zu erfüllen.
  3. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst oder lässt diesen durch Dritte beheben, hat PROCON für die dadurch entstandenen angemessenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn PROCON dieser Mängelbehebung vorher ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die eigene Verpflichtung zur Mängelbehebung verletzt hat.
  4. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Personenschäden bzw. Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Konsumenten um Schäden an zur Bearbeitung übergebenen Sachen handelt. Das Vorliegen großer Fahrlässigkeit ist bei Unternehmen durch den Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche von Unternehmen verjähren jedenfalls ein Jahr nach Leistungserbringung.
  5. Ansprüche wegen Verkürzung über die Hälfte sind für Unternehmer ausgeschlossen. Erfüllungsort
  6. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der PROCON.

Geheimhaltung

  1. PROCON verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller vom Vertragspartner erteilten Informationen.
  2. PROCON ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Vertragspartner an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die PROCON berechtigt. das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Schutz der Pläne

  1. Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. der PROCON sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung der PROCON zulässig, ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
  2. PROCON ist berechtigt, der Vertragspartner verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Prospekt den Namen der Verfassers (PROCON) bekanntzugeben.

Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Für Verträge zwischen Vertragspartner und der PROCON kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
  2. Als Gerichtsstand sind bei Unternehmen ausschließlich die sachlich in Handelssachen kompetente Gerichte in 1010 Wien zuständig.